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Lieferbedingungen

(I) Geltungsbereich und Schriftformerfordernis

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB.
  3. Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

(II) Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung

  1. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern- und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlichen Art - auch in elektronischer Form - behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertrauliche Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  4. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist diese Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit der mit dem Lieferer zu vereinbarenden Produktbeschreibung maßgebend.
  5. Wir behalten uns das Recht an der Untervergabe von einzelnen Arbeitsgängen an Dritte vor.

(III) Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
  2. An Besteller, mit denen bisher keine Geschäftsverbindungen bestand, erfolgt die Lieferung, wenn nicht anders vereinbart, gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Bei ständiger Geschäftsverbindung ist die Zahlung von Waren-Rechnungen innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Bei Aufträgen im Wert von mehr als 5.000,- erfolgt die Zahlung in der Weise, dass ein Drittel des Rechnungsbetrages nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft und ein Drittel 30 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen ist.
  3. Schecks und Wechsel werden nur als Leistung Erfüllung halber angenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.
  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(IV) Lieferfrist und Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen und Unterlagen. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder Leistungen einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-/Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung, berechnet. Bei Lagerung im Werk des Lieferers kann er 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat berechnen.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII 2.
  7. Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  8. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt ½ v.H. für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  9. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
  10. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII 2.

(V) Gefahrenübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Sendung wird durch den Lieferer auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

(VI) Mängelansprüche

  1. Für Mängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - wie folgt Gewähr: Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegende Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferer Ersatz oder erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaues sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII 2.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    • a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
    • b) die Nichtverwendung eines Motorschutzschalters.
  6. Bessert der Besteller oder Dritte unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  7. Bei gebrauchten Sachen ist die Haftung des Lieferers für Mängel ausgeschlossen.

(VII) Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII 2. entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
    • a) bei Vorsatz
    • b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    • c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    • e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(VIII) Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren nach 3.000 Betriebsstunden, spätestens jedoch in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII a), e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

(IX) Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Lieferers.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  5. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe der Vorbehaltware zu verlangen.
  6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
    Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist.
    Der Lieferer kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen.
  7. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  8. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  9. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
  10. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigem das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  11. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
  12. Ist der Besteller Mitglied in einem Einkaufs- oder Zentralregulierungsverband, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der unwiderruflichen Zahlung an den Lieferer.
  13. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

(X) Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferung, ist Magdeburg, auch wenn der Verkäufer oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen worden sind. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Der Lieferer kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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