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Reparaturbedingungen

(I) Vertragsabschluss, Allgemeines

  1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragsnehmers.
  2. Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

(II) Nicht durchführbare Reparatur

  1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
    • a) der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
    • b) Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
    • c) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
    • d) der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
  2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
  3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
  4. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  5. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(III) Kostenvoranschlag

  1. Dem Kunden wird bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
  2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.

(IV) Preis und Zahlung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  2. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
  3. Die etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragsnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich, spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

(V) Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers

  1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen und ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragsnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Der Kunde benachrichtigt den Auftragnehmer unverzüglich von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
  3. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berichtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.

(VI) Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragsnehmers

  1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
  2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.
  3. Der Rücktransport wird durch den Auftragnehmer auf Kosten des Kunden gegen versicherbare Transportgefahren versichert.
  4. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragsnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen.
  5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

(VII) Reparaturfrist

  1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
  3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden bereit ist.
  4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
  5. Verzögert sich die Reparatur durch den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein, dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
  6. Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzuges des Auftragsnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 im ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet XI 3. - nicht.

(VIII) Abnahme

  1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsmäßig, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
  3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(IX) Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Forderungen vor.
  2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Verbindung stehen.
  3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

(X) Mängelansprüche

  1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, die innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
  2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
  3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten das Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
  5. Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht.
  6. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  7. Bei Ablehnung eines Gewährleistungsantrages bewahrt der Auftragnehmer ausgetauschte Teile zwei Wochen nach Ablehnungsmitteilung zur Verfügung des Kunden auf. Nach dieser Frist gehen die Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

(XI) Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

  1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzteilpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im übrigen gilt XI 3. entsprechend.
  2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschläge und Beratung sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI 1. und 3. entsprechend.
  3. Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüchen hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhöngen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleich gültig, auf welchem Rechtsgrund er sich beruft. Der Auftragnehmer haftet jedoch:
    • a) bei Vorsatz
    • b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    • c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen bzw. deren Abwesenheit er garantiert hat,
    • e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(XII) Ersatzleistung des Kunden

  1. Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Einsatz dieser Schäden verpflichtet . Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

(XIII) Datenspeicherung

  1. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz machen wir darauf aufmerksam, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Kundendaten von uns für eigene Zwecke verarbeitet und gespeichert werden.

(XIV) Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen ist Magdeburg, auch wenn Reparaturen oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen worden sind. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Der Auftragnehmer kann auch bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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